Statuten des
SCB Fanclub Sektion Graubünden
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1 . Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Der SCB Fanclub Sektion Graubünden mit Domizil in Chur hat sich
als Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB konstituiert.
Art. 2
Durch Aktivitäten zugunsten des SCB will der SCB Fanclub Sektion
Graubünden die Entwicklung des Eishockeysportes unterstützen
und die Begeisterung des Publikums fördern. |
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2. Dauer
Art.3
Der Verein besteht auf unbestimmte Zeit. |
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3. Mitgliedschaft
Art. 4
Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen
Person ab 16 Jahren erworben werden, ausgenommen bei Familienmitgliedschaft.
Art. 5
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder.
Mit dem Eintritt anerkennen die Mitglieder die Statuten des Vereins.
Art. 6
Jedes Mitglied kann auf Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist seinen Austritt aus dem
Verein durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 7
Kommt ein Mitglied trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein
nicht nach, so kann der Vorstand über den Ausschluss des Mitglieds
verfügen.
Art.8
Der Mitgliederbeitrag ist auf SFr. 50.- angesetzt.
Der Familienbeitrag ist auf
SFr. 120.- angesetzt. Der Preis beinhaltet 2 Erwachsene und 2 Kinder
bis 16 Jahren. Jedes weter Kind Sfr. 20.-
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4. Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Art.9
Alle Mitglieder werden gleich behandelt.
Art.10
a) Jedes Mitglied, welches zur Versammlung zugelassen wird, verfügt
über ein Stimm- und Wahlrecht und darf an Diskussionen teilnehmen,
sowie Anträge stellen.
b) Jedes Mitglied ist verpflichtet den vollumfänglichen Mitgliederbeitrag
zu bezahlen.
Art.11
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die vom SCB gestellten Vereinbarungen
zu halten.
Die Vereinbarungen sind:
a) Jedes Mitglied verpflichtet sich, das Ansehen des SCB und seinen
Fans durch
sein Handeln und die Darstellung nach aussen zu fördern.
b) Jedes Mitglied verpflichtet sich politische Äusserungen, Gesten
und Handlungen egal welcher Richtung bei allen Veranstaltungen des
SCB, insbesondere vor, während und nach Spielen zu unterlassen.
Dies gilt sowohl bei Heim- als auch Auswärtsspielen (inkl. An-
und Abreise). Es werden keine politischen Symbole, Schriftzeichen
und ähnliches auf Transparenten, Fahnen und Abzeichen verwendet.
c) Keine Gewaltanwendungen jeglicher Art bei allen Veranstaltungen
des SCB, insbesondere vor, während und nach Spielen. Dies gilt
sowohl bei Heim- als auch Auswärtsspielen
(inkl. An- und Abreise).
d) Verzicht auf Benutzung pyrotechnischer Produkte jeglicher Art (z.B.
Rauchbomben, Signalraketen und Bengalfackeln). Das Tragen von pyrotechnischen
Produkten ist strafbar (fällt unter das Sprengstoffgesetz). Fehlbare
Mitglieder werden dem SCB gemeldet und je nach Situation aus dem Fanclub
ausgeschlossen.
Art.12
Jedes Mitglied ist verpflichtet konstruktive Werbung für den
Verein zu machen. Bei destruktiven Aussagen gegenüber dem Verein
wird das betroffene Mitglied zu Rechenschaft gezogen. Bei mehrmaligem
Vorkommen behält sich der Vorstand vor, das jeweilige Mitglied
vom Verein auszuschliessen. |
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5. Vereinsorgane
Art. 13
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Rechnungsrevisor |
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6. Die Generalversammlung
Art. 14
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30.
Juni des folgenden Jahres.
Art. 15
Die Generalversammlung (nachstehend GV genannt) findet bis spätestens
Mitte September statt. Eine ausserordentliche GV kann durch Vorstandbeschluss
oder auf Verlangen eines Fünftels aller Vereinsmitglieder innert
60 Tagen einberufen werden.
Art. 16
Die Einladung zur GV ist mit der Traktandenliste und dem Protokoll
der letzten GV allen Mitgliedern bis spätestens 10 Tage vor
dem Versammlungsdatum zuzustellen. Anträge an die GV sind dem
Vorstand bis Ende des Geschäftsjahres schriftlich einzureichen.
Vorbehalten bleibt Art. 17, letzter Absatz.
Art. 17
Folgende Geschäfte sind obligatorisch auf die Traktandenliste
der GV zu setzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Jahresbericht des Präsidenten
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisoren
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge sowie der Richtlinien
für deren Verwendung
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl des Rechnungsrevisor
Anträge, welche nicht auf der Traktandenliste figurieren, werden
nur behandelt, sofern die GV dies mit Zweidrittelmehrheit beschliesst.
Art. 18
Jedes anwesende Mitglied, ob natürliche oder juristische Person,
verfügt über eine Stimme. Jede gemäss den Statuten
einberufene GV ist ungeachtet der Zahl der teilnehmenden Mitglieder
beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache
Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident
den Stichentscheid.
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7. Der Vorstand
Art. 19
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf
Mitgliedern (ab 18 Jahren).
Die Zusammensetzung des Vorstandes besteht aus:
- Präsident
- Kassier
- Aktuar
- 2 Beisitzer
Art. 20
Dem Vorstand kommen folgende Aufgaben zu:
a) Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit
b) Vollziehen der Beschlüsse der GV
c) Erledigung aller ordentlichen Vereinsangelegenheiten
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Verwendung der Mittel
im Rahmen der von der GV erlassenen Richtlinien
e) Kontaktpflege mit dem SCB |
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8. Die Finanzen
Art. 21
Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:
a) Mitgliederbeiträge
b) Umsatzbeteiligung aus dem Fanclub Souvenirverkauf
c) Veranstaltungen
d) übrigen Einnahmen und Spenden
Art. 22
Die Ausgaben werden verwendet für:
Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins
Art.23
Für die finanziellen Verpflichtungen des SCB Fanclub Sektion
Graubünden haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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9. Der Rechnungsrevisor
Art. 24
Als Rechnungsrevisor ist ein Vereinsmitglied (ab 18 Jahren) zu wählen,
das nicht dem Vorstand angehört. Es prüft die Jahresrechnung
und erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag. |
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10 . Änderungen der
Statuten
Art. 25
Statutenänderungen können nur von der GV beschlossen werden
und erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
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11 . Auflösung des
Vereins
Art. 26
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einstimmigem Vorstandsbeschluss
oder von einem Drittel aller Vereinsmitglieder beantragt werden. Die
Auflösung muss von der GV beschlossen werden und erfordert eine
Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder.
Art. 27
Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen einer wohltätigen
Institution, welche an der letzten GV bestimmt wird, gespendet. |
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Im Übrigen gelten die Regeln von ZGB Art.60 - 79 |
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Genehmigt an der Gründungsversammlung vom 14.06.2009 in Domat/Ems. |
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Präsident |
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Vize-Präsident / Kassier
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Lukas Zimmermann |
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Fabio Patricelli |
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